Interview mit Joanna Raźniewska, Bildungskuratorin der Woiwodschaft Oppeln
Über die Änderungen im Unterricht der deutschen Sprache als Minderheitensprache, deren Bedeutung für Schüler und Schulen sowie über Fragen, die weiterhin Unklarheiten aufwerfen, spricht Manuela Leibig mit Joanna Raźniewska, Bildungskuratorin der Woiwodschaft Oppeln.
Frau Kuratorin, ab dem neuen Schuljahr treten wesentliche Änderungen beim Unterricht der deutschen Sprache als Minderheitensprache in Kraft. Worin besteht diese zentrale Änderung?
Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass der Status der deutschen Minderheitensprache dem eines zweiten modernen Fremdsprachenfachs gleichgestellt wird. In der Praxis bedeutet das: Ein Schüler, der den Unterricht in der Minderheitensprache fortsetzt, muss keinen zusätzlichen zweiten Fremdsprachenunterricht mehr belegen. Diese Entscheidung obliegt jedoch den Eltern, die einen entsprechenden Antrag in der Schule stellen müssen. In diesem Jahr, während der Übergangsphase, endet die Frist für die Antragstellung Ende Juli.

Foto: Manuela Leibig
Das ist eine sehr wichtige Information für Achtklässler. Bedeutet diese Änderung, dass man Deutsch als Minderheitensprache bei der Abschlussprüfung der achten Klasse wählen kann?
Das ist eine äußerst wichtige Frage: Zum jetzigen Zeitpunkt besteht diese Möglichkeit nicht. Ein Schüler, der sich für Englisch und Deutsch als Minderheitensprache entscheidet (und damit auf eine zweite Fremdsprache verzichtet), kann die Abschlussprüfung nicht im Fach Deutsch ablegen. Es ist wichtig zu beachten, dass es im Rechtssystem einen Unterschied zwischen einer modernen Fremdsprache und einer Minderheitensprache gibt – sie unterscheiden sich sowohl in den Rahmenlehrplänen als auch im Status. Der erste Schritt in Richtung Veränderung ist gemacht, aber derzeit gibt es noch keine Möglichkeit, Deutsch als Minderheitensprache bei der Prüfung zu wählen.
Lehrer melden bereits erste organisatorische Bedenken. Was passiert, wenn in einer Klasse nur ein Teil der Schüler weiterhin Deutsch als Minderheitensprache lernen möchte und der Rest eine andere zweite Fremdsprache wählt?
Das ist möglich, aber es bringt organisatorische Herausforderungen für die Schule mit sich. In diesem Fall muss die Schulleitung separaten Unterricht für die Gruppe der Schüler organisieren, die eine andere Fremdsprache wählen möchte. Das kann problematisch sein, insbesondere an kleineren Schulen, die bisher ausschließlich Klassen mit Minderheitensprachenunterricht hatten. Ich denke, dass die Schulleitungen hier organisatorisch flexibel sein müssen.
Und was ist mit Schülern, die früher den Unterricht in der Minderheitensprache abgebrochen haben? Können sie jetzt wieder einsteigen?
Ja, das ist möglich. Auch dies muss direkt an der Schule geregelt werden, ähnlich wie bei der Änderung anderer Fächer. Wenn die Unterbrechung länger war, sollte die Rückkehr vermutlich durch eine Klassifizierungsprüfung begleitet werden, um das Niveau auszugleichen.

Foto: Manuela Leibig
Was ist mit Schülern, die nach der sechsten Klasse kein Deutsch mehr als Minderheitensprache lernen möchten und stattdessen Deutsch als reguläre zweite Fremdsprache wählen? Passiert die Umstellung automatisch?
Nein, das passiert nicht automatisch. Der Schüler, beziehungsweise seine Eltern, müssen eine formale Erklärung abgeben, dass sie auf den Unterricht in der Minderheitensprache verzichten. Ich möchte hinzufügen, dass in den kommenden Jahren die Frist für solche Erklärungen am 31. März enden wird, was den Schulen mehr Zeit für die Organisation gibt. Dieses Jahr ist in dieser Hinsicht eine Ausnahme und gilt als Übergangsjahr.
Zum Schluss: Bis wann müssen die Eltern ihre endgültige Entscheidung für das kommende Schuljahr treffen?
Die Eltern haben bis zum 31. Juli Zeit, ihre Entscheidung zu treffen und entweder einen Antrag auf Unterricht in der Minderheitensprache zu stellen oder eine Verzichtserklärung einzureichen. Wir haben also noch etwas Zeit, das in Ruhe zu überlegen. Ich möchte betonen, dass diese Änderung in erster Linie auf Antrag der deutschen Minderheiten aus den Woiwodschaften Oppeln, Schlesien und Ermland-Masuren eingeführt wurde.
Detaillierte Informationen zu den Änderungen sowie Musterdokumente finden Sie auf folgenden Seiten:
• Bildungskuratorium Oppeln